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Dreijährige Verjährungsfrist nach altem Recht

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2023/112EF-Z 2023, 237 Heft 5 v. 8.8.2023

§ 1487 ABGB aF

Wurde die Formgültigkeit eines (hier gemeinschaftlichen) Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines - wenn auch formungültigen - Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die "umgestoßen" werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des unstrittig maßgeblichen § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.

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