§ 1487 ABGB aF
Wurde die Formgültigkeit eines (hier gemeinschaftlichen) Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines - wenn auch formungültigen - Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die "umgestoßen" werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des unstrittig maßgeblichen § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.