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Stimmrechtsausübung durch Verlassenschaftskurator

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2023/111EF-Z 2023, 236 - 237 Heft 5 v. 8.8.2023

§ 167 Abs 3 ABGB

Für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist nicht die auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene Regelung des § 810 ABGB einschlägig, sondern vielmehr aufgrund der Verweisung in § 281 Abs 3 ABGB iVm § 258 Abs 4 ABGB die Regelung des § 167 Abs 3 ABGB anzuwenden.

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