§ 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4, § 167 Abs 3 ABGB
Dadurch, dass die Erblasserin lediglich (auf dem ersten, von ihr unterfertigten Blatt) auf die nachfolgende Unterfertigung durch die Testamentszeugen (auf dem zweiten Blatt) Bezug nimmt bzw diese bestätigt, wird der Zweck der Unterfertigung "auf der Urkunde selbst", die Identität des Schriftstücks zu beurkunden und Unterschiebungen zu verhindern, nicht sichergestellt.