§§ 603, 1503 Abs 7 Z 2 und 5 ABGB
Die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB bezieht sich lediglich auf die Gültigkeitsvoraussetzungen des § 603 ABGB nF. Für die materiell-rechtliche Beurteilung von "alten" Schenkungsverträgen auf den Todesfall ist gem § 1503 Abs 7 Z 2 ABGB auf den Todeszeitpunkt des Geschenkgebers abzustellen.