§ 74 EheG; §§ 1293 ff, 1437 ABGB
Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt noch kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel, der die Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem § 74 EheG zur Folge hätte, doch ruht die Unterhaltsverpflichtung für die Dauer des Bestands einer Lebensgemeinschaft.