§ 579 ABGB aF
Die in der Urkunde enthaltene Klausel, gegenüber den Zeugen bestätigt zu haben, diese enthalte den letzten Willen, vermag eine tatsächlich erfolgte Bekräftigung nicht zu ersetzen, weil damit dem Zweck der Nuncupatio, die Unterschiebung eines letzten Willens zu verhindern, nicht entsprochen wird.