§ 66 EheG; §§ 136, 258 ASVG
Eine (Scheidungsfolgen)vereinbarung, in der das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach festgestellt wird, ohne dass die Höhe des Unterhaltsbetrags feststellbar ist, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Gewährung einer Witwer-/Witwenpension nach § 136 Abs 4 GSVG bzw § 258 Abs 4 ASVG mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht.