§ 275 ABGB; § 28 Abs 1 lit o RAO
Solange ein Rechtsanwalt in die von der Rechtsanwaltskammer geführten Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten eingetragen ist, kann er sich auf ein Ablehnungsrecht selbst dann nicht berufen, wenn in der Liste bei ihm ein "Stopp"-Vermerk aufscheint; für diesen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.