§§ 231, 190 Abs 3 ABGB
Eine gerichtliche Kindesunterhaltsfestsetzung mit Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 190 Abs 3 ABGB, und zwar selbst dann nicht, wenn der Festsetzung eine Einigung der Parteien zugrunde liegt, entspricht doch die Beschlussfassung zumindest der bis zum KindNamRÄG 2013 vorgesehenen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Kindesunterhaltsvereinbarung.