Hinzurechenbare Zuwendungen (§ 781 ABGB) sind nach dem Stichtagsprinzip (§ 788 ABGB) im Schenkungszeitpunkt zu bewerten und auf den Todeszeitpunkt zu valorisieren. Davon weicht der OGH in stRsp bei zurückbehaltenen Nutzungsrechten des Erblassers ab, sie bleiben wertmäßig unberücksichtigt. Das soll auch bei Nutzungsrechten Dritter gelten: Räumt der Erblasser einem Dritten ein Nutzungsrecht ein, setzt der OGH nur den Restwert des Nutzungsrechts zum Todeszeitpunkt des Erblassers an. Ob die einheitliche Bewertung von Nutzungsrechten im Todeszeitpunkt mit den Grundwertungen der Hinzu- und Anrechnung im Einklang steht, wird in diesem Beitrag untersucht.