§ 579 ABGB
Wenn die Auslegung des Bekräftigungszusatzes anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Verkehrsauffassung zu einer eindeutigen schriftlichen Bekräftigung des letzten Willens führt, so liegt eine ausreichende Nuncupatio iSd § 579 Abs 1 ABGB vor.
2 Ob 167/22f