§ 231 ABGB; §§ 107, 111 AußStrG
Verfügt der geldunterhaltspflichtige Elternteil selbst nach Abzug des festgesetzten Unterhalts und der monatlichen von ihm zu tragenden Kosten des Besuchscafés noch über ein über dem Unterhaltsexistenzminimum liegendes monatliches Einkommen, sind diese Kosten nicht durch Abzug von der Bemessungsgrundlage zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes zu berücksichtigen.