§ 94 ABGB
Die dem Unterhaltspflichtigen als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 94 Abs 2 ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht.