Der Beitrag schnell gelesenKunstgegenstände bereiten bei der Einordnung im Erb- und Familienrecht oft Schwierigkeiten. Sie gehören zum gesetzlichen Vorausvermächtnis, wenn sie beweglich sowie iSd § 745 ABGB haushaltszugehörig und "erforderlich" sind.Haushaltszugehörige Sachen weisen regelmäßig einen räumlichen Bezug zur Ehewohnung auf und sind Haushaltszwecken gewidmet; die Erforderlichkeit wird besonders dann nicht gegeben sein, wenn der Zweck als Wertanlage den Haushaltszweck klar überwiegt. Kunstsammlungen können grundsätzlich durchaus Haushaltszwecken dienen; auch in einem solchen Fall können sie jedoch mangels Erforderlichkeit vom Voraus ausgeschlossen sein. Eine letztwillige Verfügung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit.Zu digitalen Kunstformen und Kunstgegenständen in der nachehelichen Aufteilung s Teil 2 im nächsten Heft.