§ 579 ABGB
Mit der Annahme, dass die vorliegende Verwendung dreier seitlich angebrachter Heftklammern im Hinblick auf die Festigkeit der damit erzielten Verbindung an ein Binden, Kleben oder Nähen der einzelnen Blätter heranreicht, überschreitet das Rekursgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht.