§ 263 ABGB; § 122 AußStrG
Auch wenn durch den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls vorliegen, die Vorsorgevollmacht noch nicht wirksam wird, weil erst die entsprechende Eintragung konstitutive Wirkung entfaltet, ist der betroffenen Person ein Interesse daran zuzugestehen, den ihrer Ansicht nach unrichtig festgestellten Ausspruch im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen.