§§ 161, 164 AußStrG
Die Rechtskraft einer Entscheidung über das Erbrecht, mit der Erbantrittserklärungen abgewiesen wurden, steht der neuerlichen Abgabe von Erbantrittserklärungen aus demselben Berufungsgrund bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegen. Die Erklärungen sind daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.