§§ 167, 810 ABGB; § 82 GmbHG; § 173 AußStrG
Generell bedürfen Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs einer gerichtlichen Zustimmung, wobei zur ordentlichen Verwaltung grundsätzlich auch die Ausübung der Stimmrechte, die mit einem in die Verlassenschaft fallenden Geschäftsanteil verbunden sind, fällt.