§§ 13, 31, 62, 106a AußStrG
Das Pflegschaftsgericht ist nicht streng an Beweisanträge der Parteien gebunden.
Im Obsorge- und/oder Kontaktrechtsverfahren ist nicht grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen.
§§ 13, 31, 62, 106a AußStrG
Das Pflegschaftsgericht ist nicht streng an Beweisanträge der Parteien gebunden.
Im Obsorge- und/oder Kontaktrechtsverfahren ist nicht grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen.