Einer Verurteilung auf Grund desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines vorhergehenden Urteils war, steht der in § 17 Abs 1 StPO normierte Grundsatz "ne bis in idem", mithin das Prozesshindernis der rk entschiedenen Sache, entgegen.
14 Os 98/24d
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