1. Nach § 9 BPrBG gelten ua Handlungen gegen § 7 Abs 2 BPrBG als Handlungen iSd § 1 UWG. Mit dieser gesetzlichen Fiktion verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, Verletzungen der dort genannten Bestimmungen als Verstöße gegen § 1 UWG zu behandeln, auch wenn der konkrete Sachverhalt nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden kann. Bei Verstößen gegen das BPrBG kommt deshalb eine Einordnung in die lauterkeitsrechtliche Fallgruppe "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" nicht in Betracht. Es kommt daher nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an; zu prüfen ist, ob ein Verstoß vorliegt (idS RS0128967 zur entsprechenden früheren Rechtslage [§ 7 BPrBG alt]).