1. Nach § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG hat der Makler bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zw ihm und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.