§ 16 Abs 8 MRG normiert zwei Fristen in Bezug auf unterschiedliche Rechte. Zum einen ist dies die Präklusionsfrist für den Mietzinsüberprüfungsantrag, diese beträgt drei Jahre, endet aber frühestens sechs Monate nach Auflösung des befristeten Mietverhältnisses. Zum anderen handelt es sich um die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche, die zehn Jahre beträgt.
5 Ob 139/24p