1. Adressaten des Rückersatzanspruchs nach § 83 GmbHG sind an erster Stelle die in § 83 Abs 1 GmbHG genannten "Gesellschafter". Es ist in Rsp und Lehre aber längst anerkannt, dass auch ehemalige Gesellschafter, unechte Dritte oder die "wahren Gesellschafter", also etwa der Treugeber oder mittelbare Gesellschafter, passivlegitimiert sein können. Selbst echte Dritte können bei Kollusion oder grober Fahrlässigkeit nach § 83 Abs 1 GmbHG rückgabepflichtig sein.