1. Die Mindestbefristung nach § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG beträgt drei Jahre. Die Befristungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen.
1. Die Mindestbefristung nach § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG beträgt drei Jahre. Die Befristungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen.