Geschäftsleiter (FN ) unterliegen einem objektivierten Sorgfaltsmaßstab iS einer Sachverständigenhaftung. Daraus ergibt sich, dass Geschäftsleiter Maßnahmen zu setzen haben, um eine Krise früh, also so rechtzeitig zu erkennen, dass sie geeignete Sanierungsmaßnahmen setzen können. Ist eine Sanierung nicht (mehr) möglich, müssen sie einen Insolvenzantrag stellen. Bereits bei leichter Fahrlässigkeit droht eine Inanspruchnahme durch die Gesellschaft (den Insolvenzverwalter) und unter gewissen Umständen auch direkt durch Gläubiger. Eine sorgfältige, rechtlich begleitete und gut dokumentierte Vorgehensweise bei Entscheidungen in Krisensituationen ist daher angezeigt. Im Falle einer Inanspruchnahme im Krisenzusammenhang stellt sich die im Folgenden behandelte Frage, inwieweit Versicherungsschutz unter einer (idR bereits bestehenden) Managerhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) bestehen kann.