Problemaufriss: In der Praxis tritt häufig der Fall ein, dass Schäden erst nachträglich bekannt werden, der Schädiger jedoch zwischenzeitig bereits insolvent geworden ist. Der Geschädigte kann seine Schadenersatzforderung in einer solchen Konstellation grundsätzlich nur als bloße Insolvenzforderung geltend machen und müsste sich mit einer quotenmäßigen Befriedigung zufriedengeben. Besser gestaltet sich die Situation für den Geschädigten jedoch, wenn der Schädiger über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügt. In diesem Fall hat der Geschädigte die Möglichkeit, auch im Insolvenzfall eine abgesonderte Befriedigung zu erlangen. Hierbei sind jedoch diverse Besonderheiten in der Anspruchsgeltendmachung sowie im Abwicklungsprozess zu beachten.