1. Nach § 237 Abs 1 ZPO kann die Klage ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung des Bekl nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen werden. Die Bestimmung ist gem § 431 Abs 1 ZPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anwendbar.