1. Abgesehen von der Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale des § 587 ZPO setzt die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters eine Schiedsvereinbarung (Schiedsklausel) voraus. Gültigkeit und Umfang der Schiedsklausel sind in diesem Verfahren jedoch nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen.