Wer selbst Vortäter ist, kann sich seit der Nov BGBl I 2010/38 der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB strafbar machen ("Eigengeldwäscherei"). Somit ist echte Konkurrenz der durch die Vortat begründeten strafbaren Handlung mit Geldwäscherei möglich.
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