Bei der Erstellung wie sie für FlexCos für die Übertragung von Geschäftsanteilen, für Abtretungsanbote und Optionsverträge für Geschäftsanteile sowie für Übernahmserklärungen anlässlich von Kapitalerhöhungen gesetzlich zugelassen sind, gab es - was die formalen Voraussetzungen betrifft - in der Literatur unterschiedliche Meinungen. Dies betrifft etwa die Frage, ob ein zulässig ist, wenn zwischen RA und Partei wenigstens eine akustische und optische Zweiwegverbindung in Echtzeit besteht, oder ob alle Vertragsparteien gleichzeitig und persönlich beim RA anwesend sein müssen. Ebenso, wann ein RA von der Erstellung einer Privaturkunde ausgeschlossen ist. Nicht geklärt wird in der Neuerung der RL-BA die Frage, ob eine Vollmacht zur Errichtung einer anwaltlichen Privaturkunde formfrei möglich ist, ob bloße Schriftform genügt, ob die Vollmacht zumindest ebenso in einer anwaltlichen oder notariellen Privaturkunde oder sogar in öffentlich beglaubigter Form errichtet sein muss. (FN )