Das IFG (FN ) verfolgt als maßgebliches Ziel, staatliche und bestimmte unternehmerische Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Dieser dem IFG immanente Grundsatz der Transparenz ist ebenfalls ein bereits seit Jahrzehnten zentraler (und ständig weiterentwickelter) Eckpfeiler der vergaberechtlichen Normen. Beide Gesetze sehen (jeweils aber verstanden als Ausnahme) gleichzeitig Einschränkungen und teilweise abgestufte Veröffentlichungs- und Informationspflichten vor. Anhand typischer vergaberechtlicher Fallkonstellationen und Fragestellungen werden die praktischen Auswirkungen auf künftige Beschaffungsprojekte andiskutiert.