Der nach § 33 Abs 4 ForstG dem Erhalter der Forststraße auferlegten Verpflichtung, die Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden, liegt ein enges, auf die Schutzfunktion abstellendes Begriffsverständnis zugrunde: Die Schutzfunktion der Schutzhütte kann nur dann angenommen werden, wenn sie grds gegenüber jedem Schutzsuchenden - wenn auch allenfalls bloß durch Bereitstellen des notdürftigsten Schutzes gegenüber widrigen Naturgegebenheiten - erfüllt wird.