Durch das am 21. 7. 2023 kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2023 kam es zu zwei Änderungen des Umsatzsteuergesetzes. Basierend auf den Entscheidungen des EuGH in den Rs (FN ) und (FN ) war eine Anpassung des § 11 Abs 12 UStG respektive § 26 Abs 1 UStG notwendig. Zum einen soll in Umsetzung der Rs eine Ausnahme von der Steuerschuld kraft Rechnungslegung für B2C-Geschäfte geschaffen werden. Zum anderen wird die Relevanz des Zollkodex für die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Rs verringert.