Eine Entlastung an der Quelle, also ein Absehen vom Steuerabzug, ist gem § 94 Z 2 EStG 1988 iVm § 1 Z 2 iVm § 3 Mutter-Tochter-KESt-V ausgeschlossen, wenn eine "offenkundige" verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Auch wenn § 3 eine Legaldefinition trifft, bleibt weitestgehend offen, wie diese geforderte "Offenkundigkeit" zu beurteilen ist. Der Beitrag nimmt auf Grundlage eines rezenten BFG-Erk eine einführende Verortung dieses Themas vor und zeigt etwaige Probleme der aktuellen Rechtslage auf. (FN )

