Die Vorschriften über die Lehrverpflichtung in § 2 Abs 1 BLVG sind nicht auf Administrationstätigkeiten wie beispielsweise die Tätigkeit als Abteilungsvorstand anwendbar. Zur Tätigkeit als Abteilungsvorstand kann eine Weisung bezüglich des Arbeitsorts ergehen.
8 Ob A 91/22y

