1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für die Geltendmachung der Anfechtung wegen laesio enormis beginnt mit dem Vertragsabschluss zu laufen, und zwar ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrags oder der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung.

