1. Der Mietkäufer erwirbt nicht bereits mit der Ausübung der Option Eigentum. Die Ausübung der Option durch die Optionserklärung schafft lediglich den Titel für die Eigentumsübertragung, die aber noch einen Modus erfordert, wie etwa die Einverleibung des Eigentumsrechts des Mietkäufers im Grundbuch.

