1. Bei Anwendung der ÖNORM B 2110 sind die Folgen der COVID-19-Pandemie grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen.
1. Bei Anwendung der ÖNORM B 2110 sind die Folgen der COVID-19-Pandemie grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen.
