1. Grds muss der Garant zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, "pedantisch genaue" Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. Im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, entspricht es der Verkehrssitte, dass ihr Wortlaut genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, von ihm abzuweichen. Dies gilt auch bei Effektivklauseln, die "geradezu pedantisch und wortgetreu" dem Wortlaut der Klausel gemäß erfüllt werden müssen. Diese Grundsätze dienen der Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten.

