1. Die Verursachung eines Schadens ist eine "Ja/Nein-Kategorie". Die Verursachung ist nicht abstufbar. Es ist daher verfehlt, die Verursachung mit einer bestimmten Quote anzugeben.
2. Eine "ideelle Gewichtung von Verursachungsanteilen" spielte für die Frage der Bestimmbarkeit der Schadensteile iSd § 1302 ABGB keine Rolle.

