Der handelsrechtliche bzw gewerberechtliche Geschäftsführer einer GmbH hat kein aus § 91 Abs 2 GewO 1994 ableitbares rechtliches Interesse, weshalb ihm in dieser Funktion keine Parteistellung gem § 87 GewO 1994 im Verfahren der Entziehung der Gewerbeberechtigung zukommt.
Ra 2023/04/0051