1. Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind keine Strafen iSd Art 6 EMRK.
2. Die Verhängung von Zwangsstrafen in Abständen von zwei Monaten verstößt schon deshalb nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem, weil die bestraften Handlungen verschieden sind und daher keine Identität des Sachverhalts vorliegt.