1. Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, ist die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung hat in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war.