1. Die COVID-19-Pandemie ist eine "Seuche" iSd § 1104 ABGB. Die aufgrund der Pandemie durch G oder V angeordneten Betretungsverbote für Geschäftsräume in Bestandobjekten führen zu deren Unbenutzbarkeit. Wenn der Kundenbereich eines Geschäftslokals von den Kunden nicht betreten werden darf, so kann der bestimmungsgemäße Geschäftszweck nicht erfüllt werden. § 1104 ABGB verlangt zwar einen Zusammenhang zwischen Unbenutzbarkeit und "Seuche" (arg: "wegen"), besagt aber nicht, dass dieser Zusammenhang, wie etwa bei einem Schädlingsbefall, "objektbezogen" sein muss. Er ist daher auch dann gegeben, wenn die Unbenutzbarkeit auf hoheitliche Maßnahmen zurückzuführen ist. Eine Einschränkung dahin, dass die Gebrauchsbeeinträchtigung unmittelbar aus der Pandemie selbst resultieren muss, lässt sich dem G nicht entnehmen. Dies entspricht dem von der Rsp schon bisher vertretenen Verständnis zu § 1104 ABGB, demzufolge auch aus Elementarereignissen resultierende hoheitliche Eingriffe einschlägig sein können. Die §§ 1104 f ABGB stellen daher nicht auf eine Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts durch eine Einwirkung auf dieses selbst (zB Verseuchung mit Krankheitserregern), sondern auf eine pandemiebedingte, gemessen am Vertragszweck objektive, Unbenutzbarkeit ab. Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts iSd § 1104 ABGB. Ist die vertragsgemäße charakteristische Nutzung hingegen nur eingeschränkt, so kommt es gem § 1105 ABGB zu einer Mietzinsminderung im Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung nach der relativen Berechnungsmethode (Bestätigung von 3 Ob 78/21y).