1. Das Ausmaß der Belehrung durch einen RA richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der offenbaren Kenntnisse sowie nach den vorhandenen Rechtskenntnissen der Parteien.
1. Das Ausmaß der Belehrung durch einen RA richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der offenbaren Kenntnisse sowie nach den vorhandenen Rechtskenntnissen der Parteien.