Mit Bundesgesetz BGBl I 2016/53 trat ab dem 1.3.2017 für leibliche Väter (ebenso für Adoptivväter oder Dauerpflegeväter bzw für den zweiten Elternteil eines gleichgeschlechtlichen weiblichen Paares) das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) für Geburten nach dem 28.2.2017 in Kraft, das – dem politischen Wunsch nach mehr Väterbeteiligung bei der Kinderbetreuung entsprechend – es Vätern ermöglichte, den "Familienzeitbonus" (seit 2017 nie wertberichtigt mit einem Tagsatz von € 22,60) nach der Geburt/Adoption eines neugeborenen Kindes zu beziehen. Die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, der Bezug der Familienbeihilfe und ein gemeinsamer Haushalt sind weitere Anspruchsvoraussetzungen. Primärer Zweck des FamZeitbG war die anfängliche Mitbetreuung des (der) Neugeborenen durch den Vater, die Festigung der Vater-Kind-Bindung (frühestmögliches "Bounding" auch an den anderen Elternteil) und die "Unterstützung der gesamten Familie" in der Zeit nach der Geburt durch den Vater. Im FamZeitbG wurde die Auszahlung des Familienzeitbonus überaus formalistisch an zahlreiche – teilweise legistisch unklar definierte – Anspruchsvoraussetzungen geknüpft, was bereits ab Inkrafttreten zu einer nicht unerheblichen Anzahl an Bescheidklagen gegen den Krankenversicherungsträger (idR die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK]) führte. Wie der OGH und der österreichische Gesetzgeber mit dieser Problematik seit 2017 umging, soll im folgenden Beitrag anhand eines kurzen Judikatur- und Novellenüberblickes dargestellt werden. Im März 2022 hat der OGH zudem – möglicherweise richtungsweisend und wohl abschließend – vor allem zur langen strittigen Thematik der Anspruchsvoraussetzung des "gemeinsamen Haushaltes" von Vater und Kind in einer aktuellen Entscheidung unter Einbeziehung europarechtlicher Erwägungen (RL [EG] 2019/1158) ausgesprochen, dass auch ein aliquoter Bezug – für weniger als das gesetzliche Mindestmaß von 28 Tagen – möglich ist. Damit ist der OGH von seiner jahrelangen Rsp zur strikten Ablehnung einer anteiligen Bezugsmöglichkeit abgegangen.

