OGH 19.5.2022, 9 ObA 44/22v
§§ 2 und 3 BPG
Der 1956 geborene Kl war von 27.9.1977 bis 31.5.2007 bei der Bekl zuletzt als Flugkapitän beschäftigt. Eine größere Anzahl von Flugkapitänen, ua der Kl, sollten zur vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewogen werden. Da sie jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine leistungsorientierte Betriebspension erfüllten, wurde bezüglich der Pensionskassenzusage eine eigene Vereinbarung getroffen, die auch der Kl am 6.12.2006 unterzeichnete.

