OGH 30.6.2022, 9 ObA 54/22i
§§ 110, 132 ArbVG
Der klagende BR einer sozial-karitativ ausgerichteten Landesgesellschaft m.b.H. des Bundeslandes Tirol begehrte das Feststellungsurteil: "Es wird festgestellt, dass die klagende Partei das Recht hat, drei ihrer Mitglieder in den Aufsichtsrat der beklagten Partei zu entsenden, wobei diesen entsendeten Mitgliedern die Stellung als Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 110 ArbVG zukommt." Die bekl GmbH bestritt das Klagebegehren und wandte ein, dass ihr Betrieb unmittelbar karitativen Zwecken diene und daher dem Tendenzschutz nach § 132 Abs 1 sechster Fall ArbVG unterliege. Deshalb sei die Regelung über die Mitwirkung im Aufsichtsrat nicht anzuwenden.

