OGH 29.3.2022, 10 ObS 5/22s
§ 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 KBGG
Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Kl auf pauschales Kinderbetreuungsgeld für ihren am 24.1.2014 geborenen Sohn für den Zeitraum von 24.1.2014 bis 23.1.2015. Das Kind lebte seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt mit der Kl und seinem Vater an der Adresse u* in Polen. Die Kl war im Antragszeitraum nicht an dieser Adresse gemeldet, weil ihre Schwiegermutter, der das Haus gehörte, dies nicht wollte. Stattdessen war sie an einer anderen Adresse in Polen "zum ständigen Aufenthalt" gemeldet.

